Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 12Artikel eins, Paragraph 12
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit zur Entgegennahme des Antrages auf Asylgewährung (§ 2), zur Erlassung einer Maßnahme nach § 6 und zur Ausstellung eines Identitätspapieres (§ 10) richtet sich nach dem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Fremden. Die Zuständigkeit zur Entgegennahme des Antrages auf Asylgewährung begründet auch die Zuständigkeit zur Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (§ 5). Für die örtliche Zuständigkeit zur Einziehung eines Identitätspapieres (§ 10) gilt die Bestimmung des § 3 lit. c des AVG. 1950.Die örtliche Zuständigkeit zur Entgegennahme des Antrages auf Asylgewährung (Paragraph 2,), zur Erlassung einer Maßnahme nach Paragraph 6 und zur Ausstellung eines Identitätspapieres (Paragraph 10,) richtet sich nach dem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Fremden. Die Zuständigkeit zur Entgegennahme des Antrages auf Asylgewährung begründet auch die Zuständigkeit zur Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 5,). Für die örtliche Zuständigkeit zur Einziehung eines Identitätspapieres (Paragraph 10,) gilt die Bestimmung des Paragraph 3, Litera c, des AVG. 1950.
(2)Absatz 2,Für die Durchführung der nach diesem Bundesgesetz dem Landeshauptmann übertragenen Aufgaben ist örtlich jener Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Fremde seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, seinen Aufenthalt hat; bei Asylwerbern, die zum Aufenthalt in der Überprüfungsstation des Flüchtlingslagers Traiskirchen verpflichtet worden sind, ist während der Dauer dieses Aufenthaltes der Landeshauptmann von Niederösterreich örtlich zuständig.
Anmerkung
Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12059274
Alte Dokumentnummer
N4196814434P